Die Polizei kann den Täter für eine gewisse Zeit der Wohnung verweisen, ein Platzverbot erteilten und ein Kontaktverbot aussprechen. Diese Zeit sollte genutzt werden um Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz einzuleiten.
Die Polizei kann ferner eine Gefährderansprache mit dem Täter führen bei welcher ihm klar gemacht wird, dass sein Verhalten der Polizei bekannt ist und die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden.
Des weiteren kann der Täter unter den Voraussetzungen des § 112a StPO in Untersuchungshaft genommen werden. Voraussetzung hierfür ist ein dringender Tatverdacht sowie die Gefahr einer schweren Gesundheitschädigung oder Lebensgefahr für das Opfer. Darüber hinaus müssen Tatsachen den Verdacht begründen dass der Täter die Straftat fortsetzen wird.
Welchen Möglichkeiten bietet das Gewaltschutzgesetz?
§ 1 GewSchG eröffnet die Möglichkeit eine Schutzanordnung zu erlassen. In dieser wird dem Täter z.B. verboten das Opfer zu belästigen, mit ihm Kontakt aufzunehmen, sich in der Nähe seiner Wohnung oder Arbeitsstätte aufzuhalten oder die Wohnung des Opfers zu betreten. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung stellt gem. § 4 GewSchG eine Straftat dar. Das Opfer hat dann das Recht in diesem Prozess gegen den Täter als Nebenkläger aufzutreten. Darüber hinaus kann auf zivilrechtlichem Wege die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft beantragt werden.
Nach § 2 GewSchG kann dem Opfer befristet die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt. Dies gilt auch wenn der Täter alleiniger Mieter bzw. Eigentümer der Wohnung ist. Hier gilt der Grundsatz: „Wer schlägt geht!“
Welche weiteren zivilrechtlichen Möglichkeiten bestehen?
In Fällen häuslicher Gewalt besteht für das Opfer die Möglichkeit die Härtefallscheidung zu beantragen. In diesem Fall muss gem. § 1565 II BGB das Trennungsjahr nicht eingehalten werden.
Als Opfer häuslicher Gewalt haben sie unter Umständen einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Diese Ansprüche können entweder vor einem Zivilgericht oder im Rahmen des Adhäsionsverfahrens im Strafverfahren gegen den Täter geltend gemacht werden.
Verliere ich durch die Trennung mein Aufenthaltsrecht in Deutschland?
Gemäß § 31 I Aufenthaltsgesetz erhält ein Ehegatte erst nach 3 Jahren ein vom Partner unabhängiges Aufenthaltsrecht. Von dieser Voraussetzung ist jedoch gem. § 31 II Aufenthaltsgesetz zur Vermeidung einer besonderen Härte insbesondere bei Vorliegen häuslicher Gewalt abzusehen. Daher kann in Fällen der Trennung wegen häuslicher Gewalt bereits vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist ein unabhängiges Aufenthaltsrecht bestehen.
Die Folgen
Neben den körperlichen und psychischen Folgen für das Opfer selbst sind die Folgen für die in der Lebensgemeinschaft aufwachsenden Kinder nicht zu unterschätzen. Die Psyche der Kinder leidet erheblich wenn sie zusehen müssen wie ein Elternteil misshandelt wird. Hinzukommt dass die Kinder in Fällen häuslicher Gewalt oft instrumentalisiert oder ebenfalls misshandelt werden. Kinder die Gewalt innerhalb der Familie erleben neigen später ebenfalls zu gewalttätigem Verhalten, psychische Verhaltensstörungen und andere Problemen.