WAS IST STALKING?

Kurz gesagt ist Stalking das penetrante Verfolgen, Belästigen, Bedrohen und Terrorisieren einer Person gegen deren Willen bis hin zur Ausübung körperlicher Gewalt. Stalking ist in Deutschland seit 2007 unter dem Begriff Nachstellung (§ 238 StGB) unter Strafe gestellt. Für das Jahr 2012 erfasste die polizeiliche Kriminalstatistik bundesweit 24.592 Fälle der Nachstellung hiervon wurden 88,3% aufgeklärt. Von den 26.360 Opfern waren 21.217 weiblich und 5.143 männlich. Von den 20.079 Tätern waren 16.196 männlich und 3.883 weiblich.

Stalking kann in vielen Variationen auftreten; so unter anderem durch:

- ständige Kontaktversuche per SMS, E-Mail, Post oder Telefon,

- wiederholte Bedrohungen und Beleidigungen,

- penetrante Liebesbekundungen in Form von Geschenken, Blumen und Liebesbriefen,

- Verfolgung des Opfers oder dessen Kindern z.B auf dem Heimweg von der Arbeit,

- das Eindringen in die Wohnung des Opfers,

- ständige Beobachtung des Opfers, in extremen Fällen mit Hilfe von Überwachungselektronik,

- Auflauern z.B. vor der Wohnung, der Arbeitsstelle, der Schule der Kinder,

- Bestellung von Waren und Dienstleistungen auf den Namen des Opfers,

- üble Nachrede und Verleumdungen im Bekanntenkreis oder Arbeitsumfeld,

- Ausfragen von Freunden und Bekannten.

Was kann die Polizei tun?

Die Polizei kann den Täter für eine gewisse Zeit der Wohnung verweisen, ein Platzverbot erteilten und ein Kontaktverbot aussprechen. Diese Zeit sollte genutzt werden um Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz einzuleiten. Die Polizei kann ferner eine Gefährderansprache mit dem Täter führen bei welcher ihm klar gemacht wird, dass sein Verhalten der Polizei bekannt ist und die rechtlichen und tatsächlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Des weiteren kann der Täter unter den Voraussetzungen des § 112a StPO in Untersuchungshaft genommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein dringender Tatverdacht sowie die Gefahr einer schweren Gesundheitschädigung oder Lebensgefahr für das Opfer. Darüber hinaus müssen Tatsachen den Verdacht begründen dass der Täter die Straftat fortsetzen wird.

Welchen Möglichkeiten bietet das Gewaltschutzgesetz?

§ 1 GewSchG eröffnet die Möglichkeit eine Schutzanordnung zu erlassen. In dieser wird dem Täter z.B. verboten das Opfer zu belästigen, mit ihm Kontakt aufzunehmen, sich in der Nähe seiner Wohnung oder Arbeitsstätte aufzuhalten oder die Wohnung des Opfers zu betreten. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung stellt gem. § 4 GewSchG eine Straftat dar. Das Opfer hat dann das Recht in diesem Prozess gegen den Täter als Nebenkläger aufzutreten. Darüber hinaus kann auf zivilrechtlichem Wege die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft beantragt werden.

 

Nach § 2 GewSchG kann dem Opfer befristet die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt. Dies gilt auch wenn der Täter alleiniger Mieter bzw. Eigentümer der Wohnung ist. Hier gilt der Grundsatz: „Wer schlägt geht!“

Welche weiteren Möglichkeiten bestehen?

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit gerichtlich einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen sowie Schmerzensgeld und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Welche Folgen hat Stalking?

Stalking hat für das Opfer oftmals nicht unerhebliche gesundheitliche Folgen. Viele Opfer leiden unter Panikattacken, Unruhe, erhöhter Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwächen, Schlafstörungen, Albträumen, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden und Depressionen. Aufgrund der ständigen Anspannung fühlen sie sich körperlich und geistig erschöpft, sind leicht reizbar und reagieren schnell aggressiv.

Oftmals führt das Stalking dazu dass sich die Opfer von ihrem Umfeld abkapseln, Situationen in denen sie den Stalker treffen könnten z.B. Restaurantbesuche vermeiden und ein erhöhtes Kontrollverhalten an den Tag legen. Dies kann bei längerer Belastung bis zu einer posttraumatischen Belastungsstörung ähnlich wie bei Kriegsveteranen führen.